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   VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13   

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VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13 (https://dejure.org/2014,11781)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2014 - 17 K 3013/13 (https://dejure.org/2014,11781)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - 17 K 3013/13 (https://dejure.org/2014,11781)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und eines Erweiterungsverbots (Ziffer 2.) bei der gewerbsmäßigen Sammlung gebrauchter Textilien und Schuhen; Überlassungspflichten bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen indes wohl "nur bedingt", so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genießen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Denn bei der streitgegenständlichen Anordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt; die angefochtene Verfügung verbietet der Klägerin ab dem 1. Juli 2015 die gewerbliche Sammlung generell für die Zukunft, erschöpft sich damit nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens, so dass hier - weil das materielle Recht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts nicht bestimmt - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 17 L 645/13 -, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 20 CS 12.841 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris Rn. 23.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt (aa.) oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird (bb.), vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Dafür gibt die Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei unionsrechtskonformen Verständnis genügend Raum, vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 75.

    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38, VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Ob dieser Problematik dadurch Rechnung zu tragen ist, dass man den Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dahin versteht, der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, auf der Tatbestandsseite seien wegen der Formulierung "insbesondere anzunehmen" Regelbeispiele normiert, was nicht ausschließe, dass die dort zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise unzutreffend sei, vgl. so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 39, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Die rein prophylaktische Verdrängung gewerblicher Sammler vom Markt ist von der Vorschrift nicht gedeckt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 50.

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    106 Abs. 2 AEUV erlaubt Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem betrauten Unternehmen die Erfüllung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-162/06 -, juris Rn. 34; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris Rn. 54. Insoweit geht das Verständnis der Vorschrift über deren reinen Wortlaut hinaus.

    Der Schutz der Wirtschaftlichkeit ist nur Mittel zum Zweck der Gewährleistung eines nachhaltigen Funktionierens der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, vgl. Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 17 Rn. 140 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-162/06 -, juris Rn. 31, zu denen - wie bereits ausgeführt - auch die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten gehört.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38, VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze, Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unions- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

  • VG Würzburg, 22.10.2013 - W 4 K 12.1071

    Begründete Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Denn § 17 Abs. 3 KrWG will die öffentliche Hand nicht vor (privater) Konkurrenz schützen, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Oktober 2013 - W 4 K 12.1071 -, juris Rn. 31.

    Ein anderes Verständnis wäre wie bereits ausgeführt schwerlich mit Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV vereinbar, denn diese Vorschrift stellt die Mitgliedsstaaten vom europäischen Wettbewerbsrecht nur insoweit frei, als die Wettbewerbsnachteile des betrauten Unternehmens Korrelat seines Gemeinwohlauftrags sind, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Oktober 2013 - W 4 K 12.1071 -, juris Rn. 31 mit Verweis auf Klement in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 17 Rn. 143.

  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze, Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unions- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    Ebenfalls nicht entscheidungserheblich sind die Ausführungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Verfügung wegen des Ablaufs des Dreimonatszeitraums gemäß § 18 Abs. 1 KrWG, vgl. zur Ablehnung des Dreimonatszeitraums als Ausschlussfrist VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17.

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    106 Abs. 2 AEUV erlaubt Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem betrauten Unternehmen die Erfüllung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-162/06 -, juris Rn. 34; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris Rn. 54. Insoweit geht das Verständnis der Vorschrift über deren reinen Wortlaut hinaus.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen bzw. annehmbaren Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff., von der Abfalleigenschaft der von der Klägerin gesammelten Alttextilien und -schuhe auszugehen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris Rn. 35.

    Durch die (von der Beklagten geschätzte) Sammelmenge der gewerblichen Sammler in Höhe von ca. 500 t jährlich im Stadtgebiet entgehen ihr (zusätzliche) Erlöse aus der Verwertung in Höhe von ca. 200.000,00 Euro - bei Zugrundelegung von 400, 00 Euro erzielbarem Erlös pro Tonne -, vgl. zu dem erzielbaren Durchschnittserlös OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 44.

  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13
    Dafür gibt die Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei unionsrechtskonformen Verständnis genügend Raum, vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 75.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze, Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unions- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

  • VG Düsseldorf, 18.06.2013 - 17 L 645/13

    Untersagung der Sammlung bestimmter Abfallarten (hier: Altkleider und Schuhe)

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.326

    Befristung einer gewerblichen Sammlung

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2189

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2008 - 7 ME 192/07

    Zulässigkeit der Altpapiersammlung durch ein Entsorgungsunternehmen neben dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2014 - 20 B 703/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2014 - 20 B 577/13
  • BVerwG, 01.11.1993 - 7 B 190.93

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides - Stellung eines

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 669/13

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Untersagung des gewerblichen Sammelns

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 8550/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern wegen

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 3658/13
    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 109 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 41 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1111; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 56 ff.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 128.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 115.

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 138; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 110; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2014 - AN 11 K 14.00407 -, juris, Rn. 36.

    vgl. zum Merkmal der Gebührenstabilität im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 178 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 148 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 119 ff.

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 7027/12
    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 109 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 41 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1111; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 56 ff.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 128.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 115.

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 138; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 110; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2014 - AN 11 K 14.00407 -, juris, Rn. 36.

    vgl. zum Merkmal der Gebührenstabilität im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 178 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 148 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 119 ff.

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 1777/13

    Untersagung einer in einem Stadtgebiet geplanten Sammlung von Alttextilien

    Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 41 ff.

    Die Abgabe von Kleidungsstücken in einer Kleiderkammer kann gegebenenfalls mit einer gegenüber dem neuen Besitzer verbindlichen Zweckbestimmung verbunden werden, nicht jedoch der bloße Einwurf in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1111; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 56 ff.

    In dem "Kaskadenmodell" des § 17 Abs. 3 KrWG stellt jene Bestimmung ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG dar; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als "gefährdet" angesehen werden, vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 128.

    Wenn eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stets angenommen würde, wenn ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, führte dies mithin zu einem europarechtlich nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 115.

    Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist im Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vielmehr nur anzunehmen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte wegen der gewerblichen Sammlungen gezwungen ist, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 138; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 110; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2014 - AN 11 K 14.00407 -, juris Rn. 36.

    Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor, vgl. zum Merkmal der Gebührenstabilität im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris Rn. 178 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 148 ff., und vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 119 ff.

  • VG München, 16.10.2014 - M 17 K 13.377

    Gewerbliche Sammlung von Altpapier; Altpapiertonne

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht, und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38, VG Würzburg, U.v. 12.11.2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff; VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn 115 f.).

    Dieselbe Überlegung gilt hinsichtlich der nationalen Grundrechte in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, soweit durch dieses Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stärker geschützt würde, als zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erforderlich (VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn 117 ff.).

    Die Annahme der "Gefährdung" der Funktionsfähigkeit durch eine "wesentliche Beeinträchtigung" der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gebietet vielmehr eine zweistufige Prüfung (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn 117 ff.):.

    Die rein prophylaktische Verdrängung gewerblicher Sammler vom Markt ist von der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht gedeckt (VGH BW, B.v.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 50; VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn. 167).

  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff., ist von der Abfalleigenschaft der von der Klägerin gesammelten Alttextilien und -schuhe auszugehen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 60 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris Rn. 35.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 110; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG X1.

    Denn § 17 Abs. 3 KrWG will die öffentliche Hand nicht vor (privater) Konkurrenz schützen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 134.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 151.

  • VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13

    Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189- , juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    Denn § 17 Abs. 3 KrWG will die öffentliche Hand nicht vor (privater) Konkurrenz schützen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris.

    Selbst die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 8. Juli 2013 zugrundegelegt, der durchschnittliche Erlös der kommunalen Altkleidersammlung stehe zu den Kosten der gesamten Abfallwirtschaft in einem Verhältnis von etwa 0, 52 %, ergäben sich anhand dieser Werte bei Wegfall der gesamten kommunalen Altkleidersammlung keine hier relevanten Gebührenauswirkungen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris: eine geschätzte Erhöhung der Abfallgebühren von 2% ist in jedem Falle unbeachtlich.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -.

  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff., ist von der Abfalleigenschaft der von der Klägerin gesammelten Alttextilien und -schuhe auszugehen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 60 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris Rn. 35.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 110; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    Denn § 17 Abs. 3 KrWG will die öffentliche Hand nicht vor (privater) Konkurrenz schützen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 134.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 151; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 -.

  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff., ist von der Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin gesammelten Alttextilien und -schuhe auszugehen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 60 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris Rn. 35.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    Denn § 17 Abs. 3 KrWG will die öffentliche Hand nicht vor (privater) Konkurrenz schützen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 134.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135.

  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff., ist von der Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin gesammelten Alttextilien und -schuhe auszugehen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 60 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris Rn. 35.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    Denn § 17 Abs. 3 KrWG will die öffentliche Hand nicht vor (privater) Konkurrenz schützen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 134.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135.

  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 13.4798

    Aufhebung eines Bescheids - gewerbliche Sammlung von Alttextilen

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht, und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt (vgl. OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38, VG Würzburg, U. v. 12.11.2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff; VG Düsseldorf, U. v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn. 115 f.).

    Dieselbe Überlegung gilt hinsichtlich der nationalen Grundrechte in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, soweit durch dieses Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stärker geschützt würde, als zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erforderlich (VG Düsseldorf, U. v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn. 117 ff.).

    Die Annahme der "Gefährdung" der Funktionsfähigkeit durch eine "wesentliche Beeinträchtigung" der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gebietet vielmehr eine zweistufige Prüfung (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn. 117 ff.):.

    Die rein prophylaktische Verdrängung gewerblicher Sammler vom Markt ist von der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht gedeckt (VGH BW, B. v.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 50; VG Düsseldorf, U. v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn. 167).

  • VG Düsseldorf, 08.07.2014 - 17 K 4917/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 08.08.2014 - 17 K 5343/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und gebrauchten Schuhen

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283

    Gewerbliche Altpapiersammlung

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 1065/13

    Alttextilien, Altkleider; gewerbliche Sammlung; Untersagung; Bedingung

  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4796/14

    Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2303/13

    Sammlung, Altkleider, Alttextilien, Container, Untersagung, Neutralitätsgebot des

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • VG Gelsenkirchen, 05.05.2015 - 9 K 4776/14

    Altkleider, Alttextilien, gewerbliche Sammlung; Untersagung, Drittbeauftragter,

  • VG Gelsenkirchen, 10.02.2015 - 9 K 5640/12

    Untersagung, gewerbliche Sammlung, Anzeige, Neutralitätsgebot, Bedenken an der

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2302/13

    Sammlung; Altkleider ; Alttextilien ; Container ; Untersagung ; Neutralitätsgebot

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